Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen St. Hubertusschützen Neuss-Furth e. V. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Neuss unter der Nr. VR 2909 eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Neuss-Furth.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Zweck:

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ziele:

(1) Die Pflege der hohen Ideale von Glaube, Sitte und Heimat im Sinne des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

(2) Die Pflege des Schützenbrauchtums durch Veranstaltungen, sowie durch aktive Teilnahme am Volks- und Heimatfest Neuss-Furth.

(3) Die Pflege des Schießsports durch Training, Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen, hierbei besonders die Förderung des Schießsportnachwuchses.

(4) Pflege und Heranführung der Jugend an die Ideale im Sinne der St. Hubertusschützen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Hubertusschützen kann jede Person ab dem 8. Lebensjahr werden, die die Satzung und Ziele der Hubertusschützen beachtet.

(2) Die Mitgliedschaft bei den St. Hubertusschützen, wird für jedes einzelne Mitglied durch die Aufnahme in einen Zug der St. Hubertusschützen beantragt. Die Zugführung meldet das neue Mitglied schriftlich dem Vorstand. Über die Aufnahme bei den St. Hubertusschützen entscheidet der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit.

(3) Die Aufnahme eines Zuges ist schriftlich mit Meldung aller Mitglieder, namentlich und mit deren Aufnahmeanträgen, durch den Zugführer beim Vorstand zu beantragen.

(4) Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(5) Mitglieder ab dem 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gelten als Jungschützen.

(6) Die Mitgliedschaft endet
– beim Tode des Mitgliedes
– durch Austritt
– durch Ausschluss

(7) Ein Mitglied oder ein ganzer Zug kann ausgeschlossen werden,
– wenn gegen die Satzung gröblich verstoßen wird
– wenn das Verhalten in der Öffentlichkeit dazu angetan ist, Ansehen und Ziele der Hubertusschützen zu schädigen.
– wenn die Zahlung des Vereinsbeitrages längere Zeit im Rückstand liegt.

(8) Über den Ausschluss eines Mitgliedes oder eines gesamten Zuges entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit nach Anhörung der Betroffenen. Die Rechtfertigung des Ausschlusses wird vom Vorstand der Generalversammlung vorgetragen.

(9) Mitglieder scheiden ohne Rechtsanspruch aus den Hubertusschützen aus.

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer
– dem Schriftführer.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Im ersten Jahr scheiden der Vorsitzende und der Kassierer und im zweiten Jahr scheiden der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer aus dem Vorstand aus. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus
– dem Major
– dem stellvertretenden Kassierer
– dem stellvertretenden Schriftführer
– dem Schießmeister
– dem stellvertretenden Schießmeister
– dem Jungschützenbeauftragten
– dem stellvertretenden Jungschützenbeauftragten
Die Amtszeit der erweiterten Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen erweiterten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
– Die Entgegennahmen der Jahresberichte.
– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
– Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
– Die Wahl der Kassenprüfer.
– Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
– Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
– Erlass einer Corpsordnung
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich, per Email oder per Veröffentlichung auf der Internetpräsenz eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr, zu Beginn des Geschäftsjahres

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

(5) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind schriftlich, mindestens 14 Tage vorher einzureichen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

(8) Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vermögens

(1) Die Auflösung der Hubertusschützen kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung erfolgen. Auf der Einladung zu dieser Generalversammlung ist jedem Mitglied bekannt zu geben, dass der Antrag auf Auflösung gestellt ist und die Generalversammlung hierüber zu entscheiden hat. Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, wenn sich mindestens 7 Mitglieder bereitfinden, die St. Hubertusschützen im Sinne der Satzung weiter zu führen.

(2) Für den Beschluss der Auflösung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder der St. Hubertusschützen stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen inkl. aller Sachwerte, insbesondere historische Werte (z.B. Königskette, Corpsfahnen, Pokale, Archive usw.) an die St. Sebastianus Schützenbruderschaft Neuss- Furth e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 7 Datenschutzbestimmungen

(1) Die St. Hubertusschützen Neuss-Furth e. V. (Verein) erheben, verarbeiten, übermitteln und nutzten personenbezogene Daten ihrer Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der in der Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

(2). Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
a) Name und Anschrift
b) Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse (nur Vorstand, Zugführung und Junggschützen)
c) Geburtsdatum,
d) Eintrittsdatum bzw. Dauer der Mitgliedschaft
e) Erhaltene Ehrungen,
f) Funktion(en) im Zug bzw. im Korps,
g) Ergebnisse von Schießwettkämpfen,

(3) Mit seiner Beitritterklärung bestätigt das Mitglied, die in der Satzung enthaltenen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben und willigt ein, dass der Verein die Daten gemäß den Vorgaben dieser Datenschutzbestimmungen nutzen darf.

(4) Aufgrund der in § 3 der Satzung aufgeführten Mitgliedschaft, wird der Beitritt zum Verein durch die Aufnahme in einen Zug begründet. Der Zug selbst ist zwar Mitglied im Verein, im Sinne dieser Datenschutzbestimmungen jedoch ein eigenständiger Verein. Durch die jährliche Zuganmeldung bestätigt der Zugführer, dass die gemeldeten Mitglieder die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen haben und der Nutzung der Daten zugestimmt haben.

(5) Im Rahmen der Brauchtumspflege und dessen Aktivitäten veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Website, auf seiner Facebook-Seite und in lokalen Printmedien. Der für die Veröffentlichung verantwortliche Vereinsvorstand des Vereins ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes entsprechend der geltenden Gesetze zu ergreifen, die durch die Umstände geboten erscheinen. Angesichts der besonderen Eigenschaften von Online-Verfahren (insbesondere Internet), kann dieser den Datenschutz jedoch nicht umfassend garantieren.

(6). Als Mitglied des Further Regiments ist der Verein verpflichtet, jährlich folgende Daten an die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft e. V. im Vorfeld des Volks- und Heimatfestes Neuss-Furth bereitzustellen:
a) die am Volks- und Heimatfest teilnehmenden Züge mit Zugname,
b) die Namen der Miglieder
c) die Funktionen im Zug
d) die Beitragsklasse
e) das Geburtsdatum (bei Jungschützen)
f) die Jahre der Zugehörigkeit und eine kurz Biographie (bei Jubilaren)
g) das Geburtsdatum, das Beitrittsdatum, bisher erhaltene Auszeichnungen sowie eine Begründung (bei Ordensanträgen)

(7) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern oder Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(8) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Website des Vereins, der Facebookseite bzw. den lokalen Printmedien erheben bzw. seine erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen:
a) Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
b) Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Website des Vereins bzw. von Facebook entfernt.
c) Hierbei ist zu beachten, dass der Verein keine Gewähr für eine abschließende Löschung aller Daten übernehmen kann, sofern die Daten auf fremden Servern und Websites ohne Zustimmung des Korps übernommen wurden.

(9) Laut Bundesdatenschutzgesetz hat jedes Mitglied das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Wir weisen jedoch vorsorglich darauf hin, dass im Falle eines Widerspruchs, die Teilnahme am Volks- und Heimatfest, die Verleihung von Auszeichnungen nicht möglich ist.

(10) Darüber hinaus hat jedes Mitglied im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten. Auch hier weisen wir vorsorglich darauf hin, dass im Falle Löschung oder Sperrung von Daten, die Teilnahme am Volks- und Heimatfest, die Verleihung von Auszeichnungen nicht möglich ist.

(11) Die personenbezogenen Daten werden auf einem privaten EDV-System eines Vorstandsmitgliedes gespeichert. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Passwortzugang, Firewall) vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 8 Schlussbestimmungen

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.01.2017 tritt diese Satzung in Kraft. Sie erhält Gültigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister. Sie behält so lange Ihre Gültigkeit, bis eine neue Satzung beschlossen und ins Vereinsregister eingetragen wird.

Die Satzungsänderung Mitgliederversammlung vom 23.05.2017 wurde in diese Satzung eingearbeitet.

Alle anderen Satzungen und Beschlüsse, die gegen diese Satzung sprechen, treten somit außer Kraft.

Neuss, 11.01.2019 | Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 13.05.2019